Satzung des Wahlblocks Wesseln (WBW)

§ 1 Name und Zweck

Die Wählervereinigung führt den Namen „Wahlblock Wesseln (WBW)“.
Durch eigene Wahlvorschläge auf kommunaler Ebene soll bei der politischen Willensbildung mitgewirkt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme derselben durch den Vorstand.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. 

§ 3 Beiträge

Beiträge werden nicht erhoben.
Der WBW finanziert seine Aufgaben durch freiwillige Spenden.

§ 4 Organe

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzende(r)
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • Kassenwart (in)
  • Schriftführer(in)

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf einberufen.
Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich, bzw. per Mail über das Internet, mit einer Frist von sieben Tagen unter Nennung der Tagesordnung zu laden.
Sieben Mitglieder können die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl
  • Beschlussfassung über die Satzung
  • Beschlussfassung über Auflösung des WBW 

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen sind in der Regel geheim, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn im Voraus eine Einverständniserklärung der/des Bewerber/in vorliegt

Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird geheime Wahl beantragt.

Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Kandidatenlisten können vom Vorstand vorgeschlagen werden.

Die für den WBW aufgestellten Kandidaten können politischen Parteien oder anderen Gruppen angehören, sofern diese nicht eine eigene Liste zur Gemeindewahl aufstellen.

§ 9 Schlussbestimmung

Im Falle der Auflösung des Wahlblocks Wesseln ist etwaiges Vermögen für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde zu verwenden.

 

 

Zählerstand seit Juni 2015

Verantwortlich:

Konrad Kaeding

Wahlblock Wesseln

 

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